Feinrot Kreativgesellschaft
Feinrot Kreativgesellschaft

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Feinrot Kreativgesellschaft mbH

(Stand: 01.09.2022)

A. Vertragliche Grundlagen

1. Geltungsbereich und Ausschließlichkeit

Unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Feinrot Kreativgesellschaft (nachstehend als „Feinrot“ oder als „wir, uns“ bezeichnet), sowie vorvertragliche Verhandlungen mit unseren Kunden in den Bereichen:
  • Entwicklung, Umsetzung und Produktion von Werbemaßnahmen,
  • Web- und Software-Programmierung sowie Website-Pflege,
  • Druck-Erzeugnisse,
  • sonstige Dienstleistungen.

2. Vertragsschluss und Schriftform

Eine vertragliche Verpflichtung gehen wir grundsätzlich nur ein, wenn beide Seiten Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung schriftlich festlegen. Der Vertragsschluss kommt durch schriftliche Bestätigung des Auftrages durch Feinrot zustande. Spätere mündliche Änderungen sind wirksam, sobald sie schriftlich bestätigt wurden. Das Gleiche gilt für alle Willenserklärungen in der Vertragsbeziehung, insbesondere für Beanstandungen und Mahnungen.

B. Leistungserbringung – Werbeagentur

1. Leistungsumfang und Honorar

Konzeptentwicklung, Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte bilden eine einheitliche Leistung. Die Vergütung besteht aus folgenden Teilhonoraren: dem Entwurfshonorar, dem Nutzungshonorar und dem Reinzeichnungshonorar. Räumen wir keine Nutzungsrechte ein und liefern ausschließlich Entwürfe beziehungsweise Reinzeichnungen, entfällt das Nutzungshonorar. Kostenpflichtig sind Entwürfe und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die Feinrot für den Auftraggeber erbringt, soweit beide Seiten keine andere Vergütung vereinbaren.

Dem Auftraggeber ist untersagt, unsere Konzepte, Scribbles und Rechercheergebnisse ohne ausdrückliche Erlaubnis von Feinrot anderweitig zu nutzen oder zu verwerten.

2. Teilleistungen

Die Vergütung ist ohne Abzug bei Ablieferung fällig, soweit beide Seiten keine Vorkasse vereinbaren. Nimmt der Kunde bestellte Arbeiten in Teilen ab, zahlt er bei Abnahme das Teilhonorar des entsprechenden Teils.

Erstreckt sich ein Auftrag über drei Wochen oder erfordert hohe finanzielle Vorleistungen, leistet der Kunde angemessene Abschlagszahlungen: Er zahlt bei Auftragserteilung ein Drittel der Gesamtvergütung und ein weiteres Drittel, wenn das Projekt zur Hälfte abgeschlossen ist.

3. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegmuster

Vor der Produktvervielfältigung sind Feinrot Muster zur Korrektur vorzulegen. Feinrot überwacht die Produktion nur, wenn der Kunde dies explizit vereinbart. Übernimmt Feinrot die Produktionsüberwachung erteilt Feinrot nach eigenem Ermessen Anweisungen. Dabei berücksichtigt sie die Vorstellungen und Vorhaben des Auftraggebers. Feinrot prüft nach bestem Wissen sorgfältig Texte und Manuskripte. Der Kunde überlässt Feinrot unentgeltlich von allen vervielfältigten Arbeiten zehn Belegexemplare. Diese Muster können wir zur Eigenwerbung verwenden.

C. Leistungserbringung – Webprogrammierung und Individual-Software

1. Kundenpflichten

Der Kunde stellt ausführliche Angaben über die zu erstellende Software bereit. Ab einem Arbeitsvolumen von 80 Stunden fixieren Feinrot und Auftraggeber/Kunde alle geforderten Funktionalitäten verbindlich in einem Pflichtenheft. Die Erstellung des Pflichtenhefts ist als Dienstleistung abzurechnen. Grundfunktionen von besonderer Bedeutung muss der Kunde entsprechend ausweisen. Der Kunde erläutert uns alle zu berücksichtigenden Besonderheiten, insbesondere die zu verarbeitenden Daten. Alle für die Software-Herstellung nötigen Daten stellt der Kunde uns rechtzeitig bereit. Spätestens nach Programmfertigstellung testet der Kunde alle Daten auf Vollständigkeit und legt uns Mängel sowie auftretende Probleme zur Korrektur vor. Der Test muss mindestens alle typischen und zu erwartenden Arbeiten am System umfassen.

Auch wenn wir Software-Teile vorzeitig bereitstellen, ist der Kunde zum vorzeitigen Test verpflichtet. Nach Fertigstellung des Programms ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sofern das Programm den vertraglichen Anforderungen entspricht. Für die Prüfung des Produkts verbleiben dem Kunden nach Ankündigung der Fertigstellung zwei Wochen. Liefern wir in der Fertigstellungsphase Programmteile, sind Kunden zur Teilabnahme verpflichtet, wenn die Bestandteile den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ersetzt er den entstandenen Schaden, soweit wir die Rücktrittsgründe nicht zu verantworten haben.

2. Lieferung

Genannte Termine und Fristen bleiben unverbindlich, solange beide Seiten diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbaren. Vor detaillierter Klärung der Ausführung erfolgt keine Leistungserbringung. Bei Kundenverzug verlängert sich die Leistungserbringung mindestens um die Verzugszeit. Nicht schriftlich vereinbarte Teilleistungen sind zulässig.

D. Leistungserbringung – Druck-Erzeugnisse

1. Kundenpflichten

Nach Vertragsabschluss führen wir den Auftrag des Auftraggebers aus. Der Kunde übermittelt uns die fehlerfreien Druckdaten im Dateiformat PDF/X-3 mit freien Drittrechten. Feinrot übernimmt keine Haftung für eventuell verletzte Drittrechte. Wir sind nicht verpflichtet, gelieferte Druckdaten auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Trotzdem weisen wir Kunden darauf hin, wenn Druckdaten nicht verarbeitungsfähig sind.

2. Leistungen Dritter

Erteilt der Auftraggeber Feinrot einen Druckauftrag, nutzen wir auch Leistungen Dritter, um das gewünschte Produkt zu liefern. Der Vertrag mit dem Lieferanten erfolgt binnen zwei Wochen nach Eingang der Bestellung.

3. Lieferung, Gefahrübergang, Verpackung

Soweit wir einen Liefertermin nicht ausdrücklich als verbindlich erklären, bleiben die genannten Liefertermine unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt, sobald wir alle nötigen Kundenunterlagen fehlerfrei erhalten. Wir liefern durch Bereitstellung der Ware an unserem Sitz. Bei Abholung obliegt dem Kunden bzw. seinem Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs. Bei vereinbartem Versand versenden wir gemäß § 447 BGB die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden.

E. Gewährleistung und Haftung

1. Angebote

Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler, die uns bei der Erstellung eines Angebotes oder einer Auftragsbestätigung unterlaufen, sind nicht verbindlich.

2. Gewährleistung

Liefert Feinrot Arbeiten und Leistungen, prüft der Auftraggeber sie unverzüglich nach Erhalt sowie vor der Weiterverarbeitung. Mängel sind uns umgehend nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei der schriftlichen Mängelrüge ist der Mangel so zu beschreiben, dass eine Überprüfung möglich ist. Unterlässt der Auftraggeber die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, hat er bei Mängeln keine Ansprüche.
Fehlen zugesicherte Eigenschaften, haftet Feinrot nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir leisten Gewähr für Fehler, die den Wert oder die Tauglichkeit zum gewöhnlichen oder vertraglich vereinbarten Gebrauch mindern.

Unsere Gewährleistungspflicht beschränkt sich generell auf die Nachbesserung binnen einer angemessenen Frist. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung herabsetzen oder verlangen, den Vertrag rückgängig zu machen.

Ein Fehlschlagen liegt beispielsweise in den Fällen vor:

  • Keine Nachbesserung möglich.
  • Feinrot verweigert endgültig die Nachbesserung.
  • Die Nachbesserung verzögert sich unzumutbar.
  • Eine Nachbesserung ist dem Auftraggeber wegen sich häufender Mängel nicht zuzumuten.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Teilabnahme. Die Gewährleistungsfrist für Webentwicklungen beträgt zwei Wochen ab Gefahrübergang. Die gesetzlichen kaufmännischen Rügeobliegenheiten bleiben unberührt, soweit beide Seiten nichts anderes vereinbaren. Gebrauchte Sachen sind vom Gewährleistungsrecht grundsätzlich ausgeschlossen.

Für unsere Software-Entwicklungen gilt: Wir gewährleisten den einwandfreien Lauf ausschließlich auf Systemen beziehungsweise Komponenten, die wir freigegeben haben. Eine Rüge gemäß § 377 HGB ist nur dann wirksam, wenn der gewerbetreibende Kunde sie schriftlich abgibt. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 377 HGB bleiben unberührt.

Für Privatkunden gilt: Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen ab Empfang der Ware zu rügen. Ist die Frist überschritten, verfällt der Gewährleistungsanspruch. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrechtmäßige Rüge geltend machen sucht, trägt die Kosten, die uns bei der Mangelprüfung entstehen.

3. Haftung

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen.

Wir haften bei Aufträgen nur bis zur Höhe des Auftragsvolumens. Genehmigt der Auftraggeber Entwürfe, Reinausführungen oder Werkzeichnungen, übernimmt er die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Generell gilt: Sobald der Auftraggeber Entwürfe, Reinausführungen und Werkzeichnungen freigibt, entfällt unsererseits jede das Arbeitsergebnis betreffende Haftung.

Wir übernehmen keine Haftung für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit von Entwürfen, Namen und/oder sonstigen Kennzeichen.
Wir haften ausschließlich bei eigenem Verschulden beziehungsweise Leistungsausfällen, die wir zu vertreten haben. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch Umstände entstehen, die wir selbst zu vertreten haben.

Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Das Gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem jeweiligen Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

Eine weitergehende Haftung unsererseits ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Für Software-Mängel haften wir nach gesetzlichem Kaufrecht. Im Falle einer möglichen Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden zu berücksichtigen, zum Beispiel bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt vor, wenn Kunden versäumen, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitsvorkehrung zu treffen. Das gilt insbesondere gegen Computerviren und andere Bedrohungen, die Daten gefährden können. Die Haftung für Datenverlust beschränkt sich auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der beim regelmäßigen Anfertigen von Sicherungskopien eingetreten wäre.

Wir haften für keinen mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, keine mittelbaren Schäden, keine Folgeschäden und keine Schäden Dritter.

Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen beträgt zwei Jahre.

4. Produkte von Drittanbietern

Eine Haftung oder Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel auf Drittanbieterprodukte beruht, die die zu entwickelnde Software verwendet. Mögliche Drittanbieterprodukte sind zum Beispiel Datenbanksysteme, Drittanbieter-Software und -Scripts sowie Betriebssysteme.

Schadenersatzansprüche gegenüber Feinrot verjähren unbeschadet § 202 BGB bei Produkten von Drittanbietern nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist gilt nicht bei Arglist, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits. Wir vertreten keine Leistungsverzögerung, soweit diese auf höhere Gewalt oder Ereignisse beruht, die uns die Leistung wesentlich erschweren. Hierzu gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Störungen bei Drittanbieterdiensten.

Diese Verzögerungen berechtigen Feinrot, die Leistung um die Verzögerungsdauer mit angemessener Anlaufzeit hinauszuschieben.

Für die Plakatierung gilt: Ersatzansprüche bei nicht ordnungsgemäßer Anschlagdurchführung sollte der Auftraggeber während der vereinbarten Laufzeit geltend machen. Nach Anschlagabschluss können Auftraggeber Ersatzansprüche nur anhand eines Nachweises mit geeignetem Beweismittel stellen. Vorbehalten bleiben: Nichtausführung, Unterbrechung, vorzeitige Beendigung sowie Format- oder Stellenreduzierung von Anschlägen infolge behördlicher Auflagen oder sonstiger Gründe, die wir nicht zu vertreten haben.

F. Datenschutz, Geheimhaltung / Schutz- und Urheberrechte / Nutzungsrechte

1. Geheimhaltung

Der Schutz der Daten unserer Auftraggeber/Kunden ist uns besonders wichtig. Im Hinblick auf den Datenschutz, die verwendeten Begrifflichkeiten, wie z.B. „Verarbeitung“ oder „Verantwortlicher“ verweisen wir auf die Definitionen in Art. 4 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie unsere Datenschutzerklärung, diese abrufbar unter

https://www.feinrot.de/datenschutz

Wir verpflichten uns zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen und Unterlagen, die eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind. Wir zeichnen keine Informationen auf, geben sie weiter oder verwerten sie, soweit dies nicht zum Erfüllen des Vertrags geboten ist. Unsere Mitarbeiter verpflichten sich, die Eigenverwertung, Weitergabe und unbefugte Aufzeichnung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu unterlassen.

Gleichzeitig verpflichtet sich der Auftraggeber, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Feinrot geheim zu halten. Dies gilt insbesondere für den Vertragsinhalt und für die Ideen und Konzepte, die wir während der Zusammenarbeit zur Kenntnis bringen.

Feinrot speichert über die Vertragsdauer Daten zum Auftraggeber, soweit diese Daten erforderlich sind um den Vertragszweck zu erfüllen. Zu den gespeicherten Daten zählen zum Beispiel Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads. Der Auftraggeber gibt sein Einverständnis für die Erhebung und Speicherung.

Wir verarbeiten und nutzen die erhobenen Bestandsdaten auch für eigene Zwecke, zum Beispiel zur Kundenberatung, Eigenwerbung und Marktforschung. Unsere Kunden können einer derartigen Datennutzung widersprechen. Ohne Einverständnis unserer Kunden geben wir keine kundenbezogenen Daten an Dritte weiter. Ausnahmen sind:

  • Die Daten sind ohnehin öffentlich zugänglich.
  • Feinrot ist gesetzlich verpflichtet, Daten zu offenbaren, zum Beispiel den Strafverfolgungsbehörden.

2. Urheberrechte

Jeder Gestaltungsauftritt, den wir im Auftrag unseres Kunden umsetzen, ist ein Urheberwerkvertrag. Daher gelten § 2 und § 31 UrhG und die Bestimmungen zum Werkvertrag des BGB.

Gemäß Urheberrechtsgesetz gelten Entwürfe und Reinzeichnungen von Feinrot als persönliche geistige Schöpfungen. Die Bestimmungen des Urhebergesetzes gelten unabhängig von der erforderlichen Schöpfungshöhe, soweit anwendbar. Unsere Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung oder die Nachahmung von Details ist untersagt. Eine Nutzung bedarf unserer Einwilligung und setzt die Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars voraus.

3. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an den Liefergegenständen behält sich Feinrot bis zur vollständigen Zahlung vor. Bei Zahlungsverzug oderanderem vertragswidrigen Verhalten ist Feinrot nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur vollen Herausgabe verpflichtet.

Feinrot räumt an Entwürfen und Reinzeichnungen ausschließlich Nutzungsrechte ein; sie überträgt kein Eigentumsrecht. Vorlagen beziehungsweise Originale sind nach angemessener Frist unversehrt zurückzugeben, soweit beide Seiten keine andere Vereinbarung treffen.

Für reine Druckaufträge gilt: Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn wir einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufnehmen und der Saldo gezogen ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Vertragsrücktritt vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Treten wir vom Vertrag zurück, können wir für die Überlassungsdauer des Warengebrauchs eine angemessene Vergütung verlangen. Gewerbetreibende dürfen die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern. Wir halten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. Das Gleiche gilt bei Forderungen, die aus einer Verarbeitung der Vorbehaltsware resultieren. Der Kunde ist nicht berechtigt, andere Verfügungen zu treffen. Er darf zum Beispiel keine Vorbehaltsware anderweitig verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt in unserem Namen und Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die uns nicht gehören, erwerben wir am Produkt das Miteigentum.
Das Miteigentum richtet sich nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.

Einigen sich Auftraggeber und Feinrot über ein Abtretungsverbot bzgl. der Kaufpreisforderung, ist der Kunde nicht befugt, Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang weiterzuverwenden. Vereinbart der Auftraggeber beim Weiterverkauf einen Eigentumsvorbehalt mit seinem Kunden, darf der Abnehmer keinen mit uns vereinbarten Eigentumsvorbehalt offenlegen.

Veräußern Auftraggeber/Kunden Ware, an der wir anteilig Eigentum besitzen, zediert er an uns Ansprüche gegen den Dritten zum entsprechenden Teilbetrag. Wer Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- oder ähnlichen Vertrages verwendet, übergibt uns die Forderung in Rechnungswerthöhe der gelieferten Ware.

4. Nutzungsrechte

Wir übertragen dem Besteller alle vereinbarten Nutzungsrechte, die für die Verwendung unserer Arbeiten erforderlich sind, sobald die Auftragsrechnung ausgeglichen ist. Im Zweifel erfüllen wir unsere Verpflichtung, indem wir keine ausschließlichen Nutzungsrechte in Deutschland einräumen. Dieses Vorgehen ist auf die Einsatzdauer des Werbemittels befristet. Jeder darüberhinausgehenden Verwendung hat Feinrot zuzustimmen. Das betrifft insbesondere Bearbeitungen des Produktes. Die Nutzungsrechte an Arbeiten verbleiben bei uns, wenn diese bei Vertragsende nicht voll bezahlt sind. Bei Abrechnung auf Provisionsbasis gilt: Ist die Arbeit noch nicht veröffentlicht, behalten wir ebenfalls die Nutzungsrechte.
Der Auftraggeber haftet für Unterlagen und Daten, die er uns bereitstellt, insbesondere wenn ihre Verwendung Urheberrechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber stellt Feinrot von Ansprüchen Dritter wegen Rechtsverletzungen frei.

G. Vergütung, Zahlung und Preisanpassungen

1. Vergütung und Zahlung

Die Abrechnung erfolgt auf Stundenbasis zu den vertraglich vereinbarten Stundensätzen. Wurde eine Pauschalvergütung vereinbart oder eine Stundenzahl veranschlagt, umfasst die Vergütung ausschließlich die vertraglich festgelegten Leistungen. Der Kunde verpflichtet sich, Mehraufwand auf Stundenbasis zu vergüten. Stundenvergütung berechnen wir in Zeiteinheiten von angefangenen Viertelstunden.
Nach Lieferung stellen wir jede Einheit bzw. Teilleistung in Rechnung. Wir sind berechtigt, zur Auftragserteilung die Hälfte des Auftragswertes vorab in Rechnung zu stellen, soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Rechnungen sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum voll zu zahlen.

Bei Lastschriftzahlung gilt: Im Falle einer Rücklastschrift erstattet der Kunde uns eine Bearbeitungsgebühr von fünf Euro.

Bei Zahlungsverzug oder Stundung berechnen wir dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe des aktuellen Basiszinssatzes der Deutschen Bundesbank zuzüglich zwei Prozentpunkten. Hinzu kommen angefallene Kosten für Mahn- und Pfändungsbescheide sowie daraus resultierende Gerichtskosten.

Die Vergütung ist in netto angegeben; daher sind die Rechnungsbeträge zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gemäß § 12 Ab. 2 Nr. 7 c UStG gilt, wenn wir urheberrechtliche Nutzungsrechte einräumen oder übertragen.

Wir können in folgenden Fällen die gesamte Restschuld fällig stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen:

  • Der Kunde erfüllt seine Verpflichtungen unpünktlich.
  • Er stellt seine Zahlungen ein.
  • Uns werden Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit infrage stellen.

Kommt der Kunde unserem Verlangen nicht nach, sind wir nach Fristsetzung berechtigt, mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Hingegen ist der Kunde zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung berechtigt, falls seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig ist.

2. Preisanpassungen

Wir sind für alle Formen der Leistungserbringung berechtigt, unsere Preise regelmäßig in dem Umfang anzupassen, in dem unsere eigenen Kosten für die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen (z.B. aufgrund Preiserhöhungen bei Grundstoff-, Material-, und-oder Lohnkosten) steigen. Die einzelnen Kostenelemente und deren Steigerung müssen dabei bei Bildung des neuen Preises angemessen gewichtet werden. Sollten sich einzelne Kostenelemente erhöhen, andere dagegen absinken, ist auch dies bei Bildung des neuen Preises zu berücksichtigen.

3. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

Der Kunde darf unsere Ansprüche nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann kein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Zurückbehaltung sich auf Ansprüche beruft, die nicht mit uns direkt vereinbart sind.

Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB gilt nicht für Kunden. Der Kunde kann keine bestehenden Forderungen gegen uns an Dritte abtreten, unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB.

H. Verwertungsgesellschaften und Künstlersozialabgabe

1. Abgabeverpflichtung gegenüber GEMA, KSK, etc.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaig bestehende Ansprüche von Urhebern oder Verwertungsgesellschaften (z.B. Foto-, Film-, GEMA-Rechte) zu erfüllen. Werden diese Ansprüche von Feinrot erfüllt, hat der Auftraggeber Feinrot die verauslagten Zahlungen zu ersetzen.

Der Auftraggeber hat Kenntnis darüber, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und Werbebereich an eine nicht-juristische, selbständige Person(en) eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten sein kann. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Rechnung von Feinrot in Abzug gebracht werden. Werden Zahlungen in diesem Zusammenhang von Feinrot übernommen, sind diese von Auftraggeber zu erstatten.

I. Nebenbestimmungen

1. Rechtswahl

Unsere Geschäftsbeziehung zum Kunden unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und ausländisches Recht schließen wir ausdrücklich aus.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Oldenburg in Niedersachsen, soweit das Gesetz nichts anderes zwingend vorsieht. Der Gerichtsstand gilt auch für Mahnverfahren und falls bei Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers unbekannt ist.